Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Der Beschwerdeführer erhebt die Ausstandseinreden gegen den Präsidenten sowie die beiden (bis Ende 2008 ord- nungsgemäss in der 3. Kammer Einsitz nehmenden) Verwaltungs- richter. In der Sache beruft er sich auf die Garantie des unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er erachtet die umschriebene Garan- tie als verletzt, weil die beanstandeten Richter im Urteil U 08 63 sei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (im vorinstanzlichen Ver- fahren U 07 23) wider eine klare gesetzliche Grundlage abgelehnt hätten. Zur Begründung des gesetzwidrigen Urteils hätten sie of- fensichtlich sachfremde Argumente angeführt. Zudem seien sie ihm gegenüber von ausländerfeindlicher Ranküne beseelt, wes- halb sie als befangen erscheinen und für den weiteren Verfahrens- ausgang in den Ausstand treten müssten. Seine Einrede erweist sich als offensichtlich unbegründet.
b) In Art. 42 lit. a–g GOG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. g der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a–f aufgeführten) als befangen erscheint.
c) Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 42 GOG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie 33
15/33 Verfahren PVG 2008 152 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt, was auch der Be- schwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne An- spruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 und 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Ge- richtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26 und 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteil des EGMR i.S. Saraiva de Carvalho ge- gen Portugal vom 22. April 1994, Série A, Nr. 286-B, Ziff. 38; Rein- hold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung – Kommentar, Zürich 2002, N 13 zu Art. 30 BV; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann «Betriebsblindheit» in dem Sinne befürchtet wer- den, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57, mit Verweis auf Gunther Arzt, Der befangene Straf- richter, Tübingen 1969, S. 65). Ob eine unzulässige, den Verfah- rensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vor- liegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 und 114 Ia 50 E. 3d S. 57).
15/33 Verfahren PVG 2008 153
d) Im Lichte dieser verfassungs- und konventionsrechtli- chen Vorgaben betrachtet, ist nun überhaupt nichts ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer angeführten Richter als befangen er- scheinen liesse. Die von ihm angeführten, von den Richtern her- beigezogenen, seines Erachtens «sachfremden Argumente» stel- len eine Wertung des ihm missliebigen Urteils dar, hingegen sind sie nicht geeignet, die Befangenheit oder die Voreingenommen- heit eines oder mehrerer der einsitznehmenden Richter zu be- gründen; ebenso zielt sein pauschal vorgebrachter Einwand, sein Anspruch sei entgegen einer klaren gesetzlichen Grundlage abge- lehnt worden, ins Leere. Ob sein Einwand (materiell) zutrifft, hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht geltend machen müssen. Davon hat er jedoch abgesehen, wes- halb das missliebige Urteil in Rechtskraft erwachsen und seinem Einwand der Boden entzogen ist. Zur Stützung seiner Begründung der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richter eignet sich das Argument des gesetzwidrigen Urteils so oder anders nicht. Selbst erkannt hat er, dass die von ihm behaupteten ernst- haften Zweifel an der juristischen Sachkompetenz der Richter kei- nen Ausstandsgrund bilden können. Ebenso wenig vermögen seine gegenüber den Richtern vorgebrachten fremdenfeindlichen Unterstellungen oder seine sonstige, in unnötig scharfem Ton ge- haltene, bestenfalls noch als Ausdruck seiner generellen Unzufrie- denheit mit dem Ausgang verschiedener Verfahren zu wertende Argumentation, Umstände aufzuzeigen, die Anlass für einen Aus- stand der drei Richter geben müssten. Letztlich beschränkt er sich in seiner Eingabe auf rein appellatorische Kritik an einem unange- fochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil (U 08 63), aufgrund de- rer für das Gericht kein Anlass ersichtlich ist, im Sinne seines Be- gehrens zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ausstandseinreden gegen den Präsidenten des Verwaltungsge- richts sowie die beiden weiteren Verwaltungsrichter erweisen sich als haltlos und sind entsprechend abzuweisen.
E. 3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, bei der materi- ellen Behandlung seiner Streitsache müssten zwei Frauen im Ge- richt Einsitz nehmen. Er begründet ihn im Wesentlichen mit der Überlegung, dass sich Frauen besser als Männer in die Notlage einer anderen Frau, die um die Existenz ihres Kindes kämpfe, ver- setzen könnten. Die Beurteilung durch ein reines Männergremium stelle entsprechend einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierung als ungehörige Anknüpfung an das Geschlecht; Existenzfrage für die Mutter) dar. Der Gesetzgeber hat in Verfahren
15/33 Verfahren PVG 2008 154 wie dem vorliegenden – im Gegensatz etwa zum Bereich der Op- ferhilfe – auf Gesetzesebene keine zwingende Einsitznahme von Frauen vorgesehen. Die geschlechtsspezifische Zusammenset- zung des Spruchkörpers kann demnach auf die Beantwortung des zu beurteilenden Anspruchs keine Bedeutung haben. Zudem wird hier eine reine Rechtsfrage zu beantworten sein, die durch die Mit- glieder des Spruchkörpers unabhängig vom Geschlecht der ein- zelnen Mitglieder zu beantworten sein wird. Wollte man der Auf- fassung des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass in der Praxis, je nach geschlechtsspezifischer Zusammenset- zung eines Spruchkörpers, völlig konträre Ergebnisse zu erwarten wären, was wiederum der Rechtsprechung im Allgemeinen und ei- nem Gericht im Speziellen ein schlechtes Zeugnis ausstellen würde. Von einem Verstoss gegen Art. 8 BV kann auch bei der Be- urteilung durch ein reines Männergremium keine Rede sein; der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. U 08 79a Urteil vom 4. November 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15/33 Verfahren PVG 2008 151 Ausstandseinrede. Befangenheit. Zusammensetzung Spruchkörper.
– Ausstandseinrede gegen Verwaltungsrichter wegen Be- fangenheit aufgrund anderer Umstände gemäss Art. 42 lit. g GOG (E. 1a–c).
– Befangenheit verneint (E. 1d).
– In der Regel besteht kein Anspruch auf Einsitznahme von Frauen im Gericht (E. 3). Eccezione di ricusa. Prevenzione. Composizione dell’auto- rità che decide.
– L’eccezione di ricusa contro un giudice del Tribunale am- ministrativo per altri motivi giusta l’art. 42 lett. g LOG (cons. 1a–c).
– Assenza di prevenzione (cons. 1d).
– In principio, non vi è alcun diritto a che tra i membri del Tribunale sieda una donna (cons. 3). Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdeführer erhebt die Ausstandseinreden gegen den Präsidenten sowie die beiden (bis Ende 2008 ord- nungsgemäss in der 3. Kammer Einsitz nehmenden) Verwaltungs- richter. In der Sache beruft er sich auf die Garantie des unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er erachtet die umschriebene Garan- tie als verletzt, weil die beanstandeten Richter im Urteil U 08 63 sei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (im vorinstanzlichen Ver- fahren U 07 23) wider eine klare gesetzliche Grundlage abgelehnt hätten. Zur Begründung des gesetzwidrigen Urteils hätten sie of- fensichtlich sachfremde Argumente angeführt. Zudem seien sie ihm gegenüber von ausländerfeindlicher Ranküne beseelt, wes- halb sie als befangen erscheinen und für den weiteren Verfahrens- ausgang in den Ausstand treten müssten. Seine Einrede erweist sich als offensichtlich unbegründet.
b) In Art. 42 lit. a–g GOG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. g der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a–f aufgeführten) als befangen erscheint.
c) Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 42 GOG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie 33
15/33 Verfahren PVG 2008 152 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt, was auch der Be- schwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne An- spruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 und 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Ge- richtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26 und 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteil des EGMR i.S. Saraiva de Carvalho ge- gen Portugal vom 22. April 1994, Série A, Nr. 286-B, Ziff. 38; Rein- hold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung – Kommentar, Zürich 2002, N 13 zu Art. 30 BV; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann «Betriebsblindheit» in dem Sinne befürchtet wer- den, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57, mit Verweis auf Gunther Arzt, Der befangene Straf- richter, Tübingen 1969, S. 65). Ob eine unzulässige, den Verfah- rensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vor- liegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 und 114 Ia 50 E. 3d S. 57).
15/33 Verfahren PVG 2008 153
d) Im Lichte dieser verfassungs- und konventionsrechtli- chen Vorgaben betrachtet, ist nun überhaupt nichts ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer angeführten Richter als befangen er- scheinen liesse. Die von ihm angeführten, von den Richtern her- beigezogenen, seines Erachtens «sachfremden Argumente» stel- len eine Wertung des ihm missliebigen Urteils dar, hingegen sind sie nicht geeignet, die Befangenheit oder die Voreingenommen- heit eines oder mehrerer der einsitznehmenden Richter zu be- gründen; ebenso zielt sein pauschal vorgebrachter Einwand, sein Anspruch sei entgegen einer klaren gesetzlichen Grundlage abge- lehnt worden, ins Leere. Ob sein Einwand (materiell) zutrifft, hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht geltend machen müssen. Davon hat er jedoch abgesehen, wes- halb das missliebige Urteil in Rechtskraft erwachsen und seinem Einwand der Boden entzogen ist. Zur Stützung seiner Begründung der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richter eignet sich das Argument des gesetzwidrigen Urteils so oder anders nicht. Selbst erkannt hat er, dass die von ihm behaupteten ernst- haften Zweifel an der juristischen Sachkompetenz der Richter kei- nen Ausstandsgrund bilden können. Ebenso wenig vermögen seine gegenüber den Richtern vorgebrachten fremdenfeindlichen Unterstellungen oder seine sonstige, in unnötig scharfem Ton ge- haltene, bestenfalls noch als Ausdruck seiner generellen Unzufrie- denheit mit dem Ausgang verschiedener Verfahren zu wertende Argumentation, Umstände aufzuzeigen, die Anlass für einen Aus- stand der drei Richter geben müssten. Letztlich beschränkt er sich in seiner Eingabe auf rein appellatorische Kritik an einem unange- fochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil (U 08 63), aufgrund de- rer für das Gericht kein Anlass ersichtlich ist, im Sinne seines Be- gehrens zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ausstandseinreden gegen den Präsidenten des Verwaltungsge- richts sowie die beiden weiteren Verwaltungsrichter erweisen sich als haltlos und sind entsprechend abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, bei der materi- ellen Behandlung seiner Streitsache müssten zwei Frauen im Ge- richt Einsitz nehmen. Er begründet ihn im Wesentlichen mit der Überlegung, dass sich Frauen besser als Männer in die Notlage einer anderen Frau, die um die Existenz ihres Kindes kämpfe, ver- setzen könnten. Die Beurteilung durch ein reines Männergremium stelle entsprechend einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierung als ungehörige Anknüpfung an das Geschlecht; Existenzfrage für die Mutter) dar. Der Gesetzgeber hat in Verfahren
15/33 Verfahren PVG 2008 154 wie dem vorliegenden – im Gegensatz etwa zum Bereich der Op- ferhilfe – auf Gesetzesebene keine zwingende Einsitznahme von Frauen vorgesehen. Die geschlechtsspezifische Zusammenset- zung des Spruchkörpers kann demnach auf die Beantwortung des zu beurteilenden Anspruchs keine Bedeutung haben. Zudem wird hier eine reine Rechtsfrage zu beantworten sein, die durch die Mit- glieder des Spruchkörpers unabhängig vom Geschlecht der ein- zelnen Mitglieder zu beantworten sein wird. Wollte man der Auf- fassung des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass in der Praxis, je nach geschlechtsspezifischer Zusammenset- zung eines Spruchkörpers, völlig konträre Ergebnisse zu erwarten wären, was wiederum der Rechtsprechung im Allgemeinen und ei- nem Gericht im Speziellen ein schlechtes Zeugnis ausstellen würde. Von einem Verstoss gegen Art. 8 BV kann auch bei der Be- urteilung durch ein reines Männergremium keine Rede sein; der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. U 08 79a Urteil vom 4. November 2008